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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 27.04.2000
Aktenzeichen: 11 U 58/99
Rechtsgebiete: HGB, BGB


Vorschriften:

HGB § 376 Abs. 1
BGB § 271
BGB § 284 ff
BGB § 459 ff
BGB § 477 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ##########, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ############## auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Dezember 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 16.786,86 DM.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Klägerin kann keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 376 Abs. 1 HGB verlangen. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch wäre es, dass die Parteien ein Fixgeschäft im Sinne dieser Vorschrift vereinbart hätten. Ein derartiges Fixgeschäft erfordert nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder Frist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit stehen oder fallen solle. Ist dies im Vertrag nicht ausdrücklich ausgesprochen, muss durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände ermittelt werden, ob die Parteien der vereinbarten Lieferfrist eine so weit gehende Bedeutung beimessen wollten. Dabei wirkt sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäftes aus (BGH, NJW-RR 1989, 1373 m. w. N.). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien ursprünglich ein Fixgeschäft vereinbart hatten. In dem Auftrag vom 20. Januar 1995 (Kopie Bl. 132 f. d. A.) ist vereinbart worden, dass 500 m2 Stabparkett am 9. Februar 1995 an der Baustelle angeliefert und die restlichen 500 m2 am 15. Februar 1995 angeliefert werden sollten. Der Beklagten war auch bekannt, dass die Klägerin ihrem Auftraggeber gegenüber zur pünktlichen Fertigstellung der Baustelle verpflichtet war. Allerdings teilte die Klägerin der Beklagten am 3. Februar 1995 telefonisch mit, dass die Lieferung der ersten Teilmenge wegen einer Verzögerung auf der Baustelle nicht am 9. Februar 1995 erfolgen solle, sondern einige Tage später. Nach dem Vortrag der Klägerin haben die Parteien dabei vereinbart, dass die vorgesehene Lieferung "auf Abruf" umgestellt werde. Dies hat die Beklagte dann auch sofort per Fax ihrem Lieferanten, der Firma ##############, weitergegeben. Durch diese von der Klägerin behauptete neue Vereinbarung der Parteien ist das ursprüngliche Fixgeschäft abgeändert worden. Allerdings ist kein neues Fixgeschäft vereinbart worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht abgesehen werden konnte, wie lange die Verzögerung auf der Baustelle andauern würde. Dies folgt schon daraus, dass eben nur eine Lieferung "auf Abruf" vereinbart worden sein soll und kein neuer fester Termin genannt wurde, wobei ohnehin die einseitige Bestimmung einer neuen Fixzeit nicht ausgereicht hätte, sondern eine Vereinbarung der Parteien über den neuen Fixtermin erforderlich gewesen wäre. Des Weiteren war der Klägerin bekannt, dass die Beklagte das Parkett nicht vorrätig hatte und ihrerseits das Parkett bei der Firma ##################### bestellt hatte.

Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es zum Risikobereich der Klägerin gehörte, wenn die Klägerin den ursprünglich vereinbarten Fix-Liefertermin absagen musste und eine Lieferung auf "Abruf" verlangte.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass in der von der Klägerin behaupteten telefonischen Vereinbarung eine Vereinbarung eines Fixgeschäftes zu sehen ist.

2. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht Schadensersatz gemäß §§ 284 ff. BGB verlangen. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist, dass der Anspruch, mit dem die Beklagte in Verzug geraten sein soll, fällig im Sinne des § 271 BGB gewesen wäre. Unter Fälligkeit ist dabei der Zeitpunkt zu verstehen, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Im vorliegenden Fall haben die Parteien unstreitig eine Lieferung "auf Abruf" vereinbart. Dies bedeutet, dass der Beklagten aber eine gewisse Zeit zur Erfüllung verbleiben musste, nachdem die Klägerin den Abruf ausgesprochen hatte. Der 9. Februar 1995 war ein Donnerstag. Die Beklagte lieferte 304,86 m2 des Stabparkettes am Montag, dem 13. Februar 1995. Die restlichen Mengen wurden dann am 21. Februar und 23. Februar 1995 angeliefert. Der Anspruch der Klägerin war nicht vor diesen Terminen fällig. Die Auslegung des vereinbarten Liefertermines "auf Abruf" ergibt, dass die Beklagte das Parkett, das sie ihrerseits erst von ihrem Lieferanten beziehen musste, der Klägerin unverzüglich liefern sollte, was auch geschehen ist.

3. Etwaigen Gewährleistungsansprüchen nach §§ 459 ff. BGB steht die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede gemäß § 477 Abs. 1 BGB entgegen. Die Lieferung des Parketts erfolgte unstreitig im Februar 1995. Der Mahnbescheid ist am 30. Dezember 1997 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren etwaige Ansprüche der Klägerin bereits verjährt. Die Anzeige der Klägerin betreffend die behaupteten Mängel führte nicht zu einer Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf die Nacharbeiten des Parketts sind als Mangelfolgeschäden verjährt. Die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB findet auch Anwendung bei Ansprüchen wegen schuldhafter Herbeiführung von Mangelfolgeschäden, die auf den Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gestützt werden (Münchener Kommentar/Westermann, BGB, 3. Auflage, § 477 Rdnr. 24, 26 m. w. N.). Auch bei Ansprüchen wegen vertraglicher Pflichtverletzung und wegen Verursachung eines Begleitschadens, die auf Sachmängel oder allgemein auf die Eigenschaften der Sache zurückgehen, soll der Verkäufer vor einer Inanspruchnahme nach längerer Zeit bewahrt werden und umgekehrt der Käufer zur raschen Klärung seiner Rechte angehalten werden. Diese Überlegungen, die der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB zu Grunde liegen, rechtfertigen die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist auch bei Mangelfolgeschäden.

4. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass die Firma ############## der Beklagten eine Gutschrift über 8.755,82 DM erteilt hat, spielt dieser Gesichtspunkt, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, nur eine Rolle für den Fall, dass die Beklagte ihrerseits den ihr zustehenden Kaufpreis von der Klägerin verlangt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt jedoch die Klägerin Schadensersatz, wobei sie allerdings den vereinbarten Kaufpreis von ihrer behaupteten Forderung absetzt. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, steht der Klägerin jedoch kein derartiger Anspruch zu.

5. Demgemäß war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen finden ihre Stütze in § 708 Ziffer 10, § 713, § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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